Jan 222014
 

Erbbaurecht in Österreich / enfiteuse austriaco / enfiteusis austriaco / Long-term land lease in Austria

 Natürlich benutzt man den in Deutschland gebräuchlichen Ausdruck „Erbbaurecht“ in Österreich nicht, sondern in Österreich nennt man Bauten auf fremden Grund „Baurecht“ und ist gesetzlich geregelt im Baurechtsgesetz:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001732

§ 3.
(1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden.
(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein;

Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden bestimmt wird

 § 5.
(1) Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
(2) Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden.

Pfand und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen.
Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.

§ 6.
(1) Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache, das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes.

(2) Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstücke, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu.
(3) Die für Gebäude geltenden Vorschriften finden auf das Baurecht entsprechende Anwendung.

§ 6a.
Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum).
Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß

 § 9.
(1) Bei Erlöschen des Baurechtes fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer. Gesetzliche Pfandund Vorzugsrechte, die auf dem Baurecht haften, gehen auf das Grundstück über, sobald das Baurecht erlischt.

  1. Mangels anderer Vereinbarung ist dem Bauberechtigten eine Entschädigung in der Höhe eines Viertelteiles des vorhandenen Bauwertes zu leisten.
    Also „superficie solo cedit“ = Abtretung der Oberfläche des Grund- und Bodens – – eine unbewegliche Sache, in Österreich genannt „das Baurecht“ – nicht zu verwechseln mit dem Recht zu Bauen, für das in Österreich blöderweise dasselbe Wort verwendet wird!
    Im Grundbuch werden Baurechte im C-Blatt (Lastenblatt) eingetragen und eine eigene Bauwerkseinlage errichtet. Das Baurecht ist übertragbar (Verkauf, Schenkung, Erbe, ). Es gibt auch ein Baurechtswohnungseigentum!
    In Österreich gibt es allerdings noch eine andere Form des Bauens auf fremden Grund:

    Das Superädifikat! „super“ vom italieneischen „sopra“ = über , und „Ädifikat“ vom italienischen „edificare“ = erbauen, Das Superädifikat wird auch Überbauten genannt!
    Diese Überbauten (Superädifikate) werden zu den beweglichen Objekten gerechnet!
    Das Mietrechtsgesetz ist anwendbar (mit Ausnahmen)

    Als Superädifikate für die das Mietrechtsgesetz anwendbar ist, gelten:
    Festgemauerte Bauten zu Wohnzwecken,
    Bauten für Tankstellen und Servicestationen,
    Bürogebäude,
    Garage mit darauf aufgestockten Wohnräumen,
    Atelier eines akademischen Malers,
    Schlepplift mit Umlaufseil samt zugehöriger Berg- und Talstation, Lager-,
    Trocknung- und Werkstätten für geschäftliche Zwecke,
    Anmietung einer Immobilie mit der Berechtigung und Verpflichtung, das darauf befindliche Gebäude abzureißen und auf eigene Kosten ein neues Gebäude zu errichten.

    Superädifikate Urteile des obersten Gerichtshofes in Sachen Mietrechtsgesetz und Superädifikate

    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19840831_OGH0002_0010OB00565_8400000_001

Gesetzliche Regelung für Superädifikate im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch ABGB:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622

Eintragung in die Bauwerkskartei
§ 434.
Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen sind, muß eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden.
An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde.

 § 435.
Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.
b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden,

 § 436
Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung (§§ 431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde (§§ 434, 435) erforderlich.

Superädifikate Exekutionsordnung
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001700

Ausschnitt Exekutionsordnung
§ 134.
Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen.

 Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Gerichtsvollziehers und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen.

 Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (§§ 90 ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.

 Nutzungsverhältnis bei Superädifikat

 § 153a.
Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende

Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
Urkundenhinterlegungsgesetz http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002310

Im Grundbuch werden Superädifikate im Gutsbestandsblatt – A2-Blatt) eingetragen.

 Für Baurechte und Superädifikate gibt es in Österreich leider noch kein abrufbares Register im Internet, wie z.B. in Brasilien das RIP!
siehe Kataster Brasilien

[Copyright © Text / Bilder - Winfried Michael Zehm ]

[Copyright © Text / Bilder / Fotos - W.M. Zehm ]