Mrz 032018
 

Verlust der Provision für Immobilienmakler / reduced commission for real estate agents in Austria / loosing fee for real estate agents in Austria

Kann der Immobilienmakler das Recht auf seine Provision verlieren bzw. kann man die Provision auch nachträglich noch herabsetzen?

Ja, das ist unter Umständen möglich.
1.
Beleidigungen und Beschimpfungen jeglicher Art von Seiten des Immobilienmaklers gegenüber des Kunden ist eine grobe standeswidrige Weise, durch die der Makler den Anspruch auf seine Provision verlieren kann!! siehe Immobilienmakler Verordnung § 3:


http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007765&ShowPrintPreview=True
§ 3.
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Falsche Angaben über: die zu erwartenden Nebenkosten,

über die Maklerprovision, die extra angegeben werden muß

die Tätigkeit als Doppelmakler wird verschwiegen (Provision vom Kunden und Provision vom Auftraggeber / Verkäufer)

über ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis (zum Auftraggeber)

über die Maklereigenschaft, d.h. Dass Sie als MaklerIn tätig sind (oder nur Mitarbeiter)

Bei Verstoß gegen § 3 Maklergesetz:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003415

§ 3 (3) Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben.

(4) Bei Verletzung der Pflichten nach den Abs. 1 bis 3 kann Schadenersatz verlangt werden. Soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, kann der Auftraggeber wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen.


Falsche Angaben über die Immobilie:

z.B. die Liegenschaft wird als „ruhige Lage“ angepriesen – jedoch dahinter befindet sich ein Sägewerk oder eine Disco…!!

Falsche Beratung über den Marktwert einer Immobilie oder Wertsteigerung – der Makler hat Beratungspflicht! Siehe ABGB 

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: insbesondere:

1) von dem Schaden aus Verschulden;

a) der Sachverständigen; § 1300

Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Außer diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem Anderen verursacht hat.

Falsche Angaben über die Betriebskosten,
Falsche Angaben – Bezugsfertigkeit der Liegenschaft (ab wann darf man einziehen und drinnen wohnen!)
Falsche Angaben über Baumängel

Vernachlässigung der Informationspflicht nach § 30 b Konsumentenschutz Gesetz: 

Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
§ 30b.
(1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist.

Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.

(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. (Besichtigungsschein) Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

Dass das Fehlen dieser schriftlichen Informationspflicht (Besichtigungsschein) nicht immer zum Verlust der Maklerprovision führen muss, das zeigt dieses Gerichtsurteil:
http://www.ratg.at/de/klaegerin-beklagte-beklagten-10021.aspx

 

siehe auch: „finca“ – Grundstück im Sinne des Gesetzes in Spanien

siehe auch: Grundstück im Sinne des Gesetzes in Österreich

siehe auch: „deed“ – die beglaubigte Urkunde in den USA

 

[Copyright © Text / Bilder - Winfried Michael Zehm ]

[Copyright © Text / Bilder / Fotos - W.M. Zehm ]

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