Mai 192014
 

Rechte eines Lehrlings im Jahr 1908

Ausschnitt aus dem Handwerkergesetz 1897 (Deutschland)

Die Pflichten des Lehrherrn bestimmt das Gesetz. Er muss den Lehrling unterweisen, er muss ihn auch zum Besuch der Fortbildungsschule oder Fachschule anhalten und zwar bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, und muss den Schulbesuch überwachen.


Ihm ist die väterliche Zucht eingeräumt, so dass er zu leichten Züchtigungen berechtigt ist und der Lehrling ist ihm nicht nur zur Folgsamkeit, sondern auch zur Treue, zum Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet.
Dieser Ausschnitt stammt aus dem Kalender für Seiler Jahrgang 1908 – also die Gesetzeslage für Lehrlinge im Jahr 1908!
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