Mrz 072014
 

Provision für Immobilienmakler beim Abschluss von Mietverträgen in Österreich / Commission for real estate agents in the conclusion of lease agreements in Austria/
Comisión para los agentes inmobiliarios en la celebración de contratos de arrendamiento en Austria

In Österreich arbeitet ein Immobilienmakler immer als Doppelmakler, das bedeutet der Eigentümer der die Wohnung oder Haus oder Geschäftsraum vermietet bezahlt an den Immobilienmakler eine Provision, und auch die Mieter bezahlt dem Immobilienmakler eine Provision!

Wie hoch ist denn diese Provision, die der Mieter dem Makler bezahlen muss?

Die Höhe der Provision für die Vermittlung von Mieten ist gesetzlich geregelt in der Immobilienmakler Verordnung, ab § 19: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007765&ShowPrintPreview=True Für Mieter von Wohnungen – siehe § 20

Dort steht – um es nicht professional auszudrücken – dass der Mieter, wenn Er/Sie eine Wohnung oder Haus mehr als 3 Jahre mieten will, dann bekommt der Immobilienmakler für diese Vermittlung 2 Brutto Monatsmieten!
Wie viel bezahlt man denn in Innsbruck oder Wien für eine 2 oder gar 3 Zimmer Wohnung?
Hängt natürlich auch von der Wohnfläche und Zustand ab, aber im Durchschnitt für eine Wohnung der Klasse A bezahlt man zwischen 800,- und 1300 Euro Bruttomiete (siehe § 24)!

D.h. Der Immobilienmakler bekommt von Wohnungssuchenden zwischen 1800,- und 2600 Euro nur dafür, dass er dem Vermieter / Eigentümer der Wohnung einen zahlungskräftigen Mieter besorgt, der dann dafür sorgt, dass der Vermieter sich zusätzlich zu seinem Eigentum noch reicher wird!

Sonst würde man die Wohnung wohl nicht vermieten , ohne den Hintergedanken sich zu bereichern!

Und welche Sorte von sozialer Schicht wohnen in 2 bis 3 Zimmerwohnungen! Die Reichen? Nein – wohl nicht!

Schon eher diejenigen, die mit einem Nettoeinkommen von höchsten 2000,- Euro pro Monat überleben müssen!
Jemand, der also eine Wohnung oder ein Haus sucht, muss schon mal ca. 3000,- Bargeld haben um die Kaution zu hinterlegen, plus ca. 2000,- Euro um die Vermittlungsprovision für den Immobilienmakler zu bezahlen, und wenn dann keine Möbel in der Wohnung stehen, dann sicherlich nochmals 2000,- Euro für Möbel besitzen!

Und das ist noch nicht alles, was der Immobilienmakler von Vermietern verlangen kann und gesetzlich auch darf – ausgearbeitet wurden diese Gesetze von stark sozialistischen und volkssprachlichen Parteien!
Sollte jemand eine Wohnung für nur auf drei Jahre befristet mieten, dann bezahlt der /die Wohnungssuchende nur 1 Brutto Miete als Vermittlungs- Provision an den Immobilienmakler! Das klingt weniger ?
Aber aufpassen: sollte man dann doch länger in dieser Wohnung bleiben, das heißt, den Mietvertrag verlängern nach diesen 3 Jahren, dann kann der selbe Immobilienmakler bei der Verlängerung eine Ergänzungsprovision verlangen!

Welche Menschen vermieten oder besitzen denn Wohnungen oder Häuser?
Es sind nicht diese Menschen in Österreich, die an der Armutsgrenze leben – zur Zeit ca. 1 Million Menschen in Österreich! Es sind eher wohlhabende Menschen, die soviel besitzen, dass sie Wohnungen vermieten, um noch reicher zu werden!
Und der Mieter / Mieterin wird auch zum Hüter der Wertsteigerung der Immobilie!

Man sollte die Vermittlungsgebühr für Immobilienmakler bei der Vermittlung von Wohnungen und Häusern bis zu einer bestimmten Nutzungsfläche ganz auf den Vermieter / Eigentümer überwälzen! Ich schlage vor, bis zu 100 m² , denn wer es sich leisten kann, Wohnungen zu vermieten, der kann sich auch ein bisschen mehr leisten für den Immobilienmakler!?

Dann würde das Geschäft für Immobilienmakler zurückgehen, werden jetzt ein paar sagen? Nein, wahrscheinlich nicht!

Denn einen Mieter zu finden, dafür muss man Zeit und Geduld haben! Es kommst ja nicht Einer um sich eine Wohnung anzuschauen, sondern 30 oder 50 Personen oder mehr!
Und die kommen zu verschiedenen Zeiten – dafür hätten Eigentümer gar keine Zeit!

Im Gegenteil, es würde den Kundenkreis für Immobilienmakler wohl eher verdreifachen, denn viel mehr Wohnungssuchende würden sich an Immobilienmakler wenden, würden Menschen, die sich nur eine Kleinwohnung oder 3 Zimmerwohnung bis 100 m² Nutzungsfläche leisten können, keine Provision an den Immobilienmakler bezahlen!

Also, liebe Politiker! Geben Sie sich einen Ruck! Bis zu 100 m² Nutzungsfläche sollte man die gesamte Vermittlungsprovision auf den Auftraggeber überwälzen – den Vermieter / Eigentümer!
Und man sollte das als EU-Gesetz einführen bzw. vorschlagen!
In Spanien bezahlt ja auch nur der Vermieter die Provision, wie auch in Brasilien!

Die Ergänzungsprovision:
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/sparte_iuc/Immobilien–und-Vermoegenstreuhaender/Kothbauer_ImmV.pdf
……!!! Neu: Eine derartige Ergänzungsprovision bei Wohnungen und Einfamilienhäusern darf jedoch auf Mieter‐ wie auf Vermieterseite höchstens einem halben monatlichen Bruttomietzins entsprechen!
Das muss man verstehen, denn nach drei Jahren fühlt der Immobilienmakler immer noch diese gewaltige Anstrengung in sich, die er hatte, um dem damaligen Mietsuchenden diese Wohnung zu vermitteln, und deswegen hat er / sie das Recht nach drei Jahren – bei einer Verlängerung des Mietvertrages nochmals eine kleine Nachgebühr zu verlangen – allerdings höchsten eine halbe monatliche Bruttomiete! Das ist unter Umständen wieder 1 Tausender…!

Auszug aus der Immobilienmakler Verordnung!

Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Geschäftsräume

§ 19. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume aller Art (Lokale, Verkaufsräume, Magazine, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräume, Lager- und Einstellplätze usw.) darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf mindestens zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf weniger als zwei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt höchstens drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den jeweils festgelegten Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet.
Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird für den Fall der Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt.

Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 20. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen.
Ist der Mietvertrag
auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Dies gilt nicht für die Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen, die Mietern als Ersatzwohnungen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht. Wird für den Fall der Umwandlung des befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den Höchstbetrag nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 ergänzt, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht.
Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter
§ 21. (1) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach § 20 Abs. 1 zu berechnenden Beträge nicht übersteigen. § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen kürzer als auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so darf die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist.
Vermittlung besonderer Abgeltungen
§ 22. Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hierfür geleisteten Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen . Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen

§ 23. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen.
Bruttomietzins
§ 24. (1) Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Die zu entrichtende Umsatzsteuer ist nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art. Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung, für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.

 

[Copyright © Text / Bilder - Winfried Michael Zehm ]

[Copyright © Text / Bilder / Fotos - W.M. Zehm ]