Apr 042014
 

Leitungswasser bezahlen ? – Laesio enormis?

Die neue Unsitte, dass man in manchen Gastlokalen für Leitungswasser bezahlen muss, ist wieder einmal ein gut gehendes Geschäft für unfähige Gastwirte, und ein beschämendes Geschäft für Juristen!

Denn, eigentlich gäbe es ja ein Gesetz gegen Wucher und ein Gesetz gegen „laesio enormis = enormer Schaden“ – auch bekannt unter „Verkürzung um die Hälfte“.Beim Verkauf von Leitungswasser an einen Kunden muss man auch von einem Wert des Wasser ausgehen, bzw. vom Einkaufswert, den der Verkäufer (der Gastwirt) für die gekaufte  Ware (das Wasser) bezahlt hat!Und im Durchschnitt bezahlt ein Gastwirt ca. 1,80 Euro für 1000 Liter!

Wenn der Gastwirt dann die Ware um ein Vielfaches weiterveräußert, dann ist der Kunde  der „Verkürzte“!D.h., er hat für die Ware mehr als 2 1/2 – fache bezahlt, als die Ware wert ist!

Auszug aus ABGB§ 934.Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältniß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes bestimmt.

 

Der Verkauf von Wasser ist ein zweiseitig verbindliches Geschäft – vor allem dann, wenn der Wirt Geld dafür will!

 

Und ausschließen kann der Wirt diesen Paragraphen auch nicht:§ 935.Die Anwendung des § 934 kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn jemand erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Werth zu übernehmen; wenn er, obgleich ihm der wahre Werth bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnißmäßigen Werthe verstanden hat; ferner, wenn aus dem Verhältnisse der Personen zu vermuthen ist, daß sie einen, aus einem entgeldlichen und unentgeldlichen vermischten, Vertrag schließen wollten; wenn sich der eigentliche Werth nicht mehr erheben läßt; endlich, wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist.

Man müsste die Wasserrechnungen die man in einem Lokal bekommt aufheben, und dann mit einer Sammelklage klagen!

Wie dumm, dass unseren Juristen bei so alltäglichen Dingen keinerlei Gesetze und Schlupflöcher einfällt, bei betrügerischen Bankmanagern und Politikern fällt den Juristen anscheinend immer was ein!

 

 

 

 

[Copyright © Text / Bilder - Winfried Michael Zehm ]

[Copyright © Text / Bilder / Fotos - W.M. Zehm ]