Mai 182015
 

Auflassungserklärung in Österreich

Aufsandungsklausel und Aufsandungserklärung

Die Aufsandungserklärung ist

Wenn man eine Immobilie durch Vertrag erwirbt, dann nur mit einer gültigen beglaubigten Urkunde:
siehe ABGB



Insbesondere bei Erwerbung
a) durch Vertrag
§ 432. Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.

§ 433. Die Urkunde muß die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen; der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen; des Rechtsgrundes der Übergabe; ferner des Ortes und der Zeit des Vertragsschlusses enthalten; und es muß von dem Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, daß er in die Einverleibung einwillige

Wenn der Übergeber / Verkäufer – diese Erklärung als Teils des z.B. Kaufvertrages abgibt, dann spricht man von einer Aufsandungsklausel!
Wird hingegen eine eigene Urkunde für die ausdrückliche Erklärung des Übergebers angefertigt, dann nennt man diese Urkunde Aufsandungserklärung!

Festgelegt ist das auch im österreichischen Grundbuchgesetz:

§ 32. (1) Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 enthalten:
a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechtes, in betreff deren die Einverleibung erfolgen soll;
b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, daß er in die Einverleibung einwillige.
(2) Diese Erklärung kann auch in einer besonderen Urkunde oder in dem Grundbuchsgesuch abgegeben werden. In solchen Fällen muß aber die Urkunde oder das Gesuch, in dem die Erklärung enthalten ist, mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein.

Zwar steht dann im z.B Schenkungsvertrag der Ausdruck „Aufsandungserklärung“ allerdings unter z.B. Nr. XI. des Vertrages als „Klausel“ = Aufsandungsklausel

Auch genannt: Intabulationsklausel
siehe: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd … 90079.html

Siehe auch: Grenzkataster und Grundsteuerkataster

Grenzkataster und Grundsteuerkataster – Ersitzung

 

[Copyright © Text / Bilder - Winfried Michael Zehm ]

[Copyright © Text / Bilder / Fotos - W.M. Zehm ]

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