Aug 102014
 

Immobilien Transaktionen in Paraguay

Es leben ja sehr viele deutschsprachige in Paraguay, Deutsche, Österreicher, Schweizer, und auch sonst viele nicht spanisch sprechenden Ausländer !

Speziell deutschsprachige Ausländer von Paraguay haben wie in allen spanisch und portugiesisch sprechenden Ländern eine Eigenart: sie machen sich ihre eigenen Gesetze – speziell für Neuankömmlinge im Bereich „Immobilienrecht“!

Diem meisten von diesen netten, deutschsprachigen „Freunden“ und Bekannten – meist aus dem Internet, würden nicht einmal den zuständigen Gesetzestext finden , geschweige denn übersetzen können!

Deswegen ein paar grundsätzliche Fakten aus dem bereich des paraguayanischen Immobilienrechtes, direkt aus dem bürgerlichen Gesetzbuch von Paraguay:

Die Übertragung der dinglichen Rechte an Immobilien in Paraguay – man überträgt die Rechte an einer Immobilien wie : Eigentumsrecht, Besitzrecht, Pachtrecht, Mietrecht usw….:

Dasselbe wie in Deutschland oder Österreich:

Rechte an immobilen Gütern werden in Paraguay mittels eines Titels (die Urkunde mit der man die Rechte überträgt) übertragen: Urkunde = escritura

Allerdings – Achtung Falle: als Beweis gilt nur eine „escritura publica“ = eine öffentliche Urkunde!

Auszug bürgerliches Gsetzbuch Paraguay
DE LA FORMA Y PRUEBA

Art. 700.-
Deberán ser hechos en escritura pública: ( Zeitwort deber = müssen)

a) los contratos que tengan por objeto la constitución, modificación, transmisión, renuncia o extinción de derechos reales sobre bienes que deban ser registrados;

g) las transacciones sobre inmuebles y los compromisos arbitrales relativos a éstos;

Dieser Gesetzes Artikel entspricht dem deutschen Zivilgesetzbuch (bürgerliches Gesetzbuch) § 311 b und dem österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch § 432

 

Aber jetzt kommt die berühmte Frage im Immobilienrecht :

Ist man mit dem beglaubigtem Kaufvertrag (escritura publica de compraventa) schon Eigentümer der Immobilie?
Natürlich werden das alle „freundlichen“ und hilfsbereiten Ausländer in Paraguay bejahen!

Nein, nur mit dem Kauf-/Verkaufsvertrag ist man noch nicht rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie in Paraguay!!!

Es fehlt noch die Verbücherung / Tabulierung ins Grundbuchregister – so wurde das gesetzlich im codigo civil von Paraguay festgelegt:

DE LA TRANSMISIÓN DE LA PROPIEDAD DE LOS INMUEBLES POR CONTRATO Y DE LA INSCRIPCIÓN DE LOS TÍTULOS
Art. 1968.-
(Verbücherungspficht / Tabulierungspflicht und Titelpflicht in Paraguay)

La propiedad de bienes inmuebles se transmite por contrato
.


Los títulos translativos de dominio
están sujetos a la toma de razón en el Registro de Inmuebles para que produzcan efectos respecto de terceros.

Das wiederum ist das juristische Pendant zum deutschen und österreichischen Gesetzbuch:
Verbücherungspflicht Deutschland:
§ 873
Verbücherungspflicht Österreich:
§§ 321, 322, 431

In Paraguay zur Übertragung von dinglichen Rechten einer Immobilie gilt also dasselbe wie in Deutschland und Österreich:
zuerst der beglaubigte Kaufvertrag und dann die Eintragung ins Grundbuch – beides verpflichtend!

Dasselbe gilt auch für den Kauf von Wohnungseigentum in Paraguay – siehe codigo civil Paraguay ab Artikel 2128 bis 2168

[Copyright © Text / Bilder - Winfried Michael Zehm ]

[Copyright © Text / Bilder / Fotos - W.M. Zehm ]