Aug 092013
 

Immobilienmakler als Sachverständiger – Haftung des Immobilienmaklers in Österreich  / Liability of estate agent in Austria

In Österreich ist ein Immobilienmakler ein Sachverständiger – d.h. viele Gesetze machen den Immobilienmakler haftbar für eventuell entstandenen Nachteile des Kunden!
Schaden durch Sachverständige.


ABGB: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun … r=10001622

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

1) von dem Schaden aus Verschulden; insbesondere:
a) der Sachverständigen;
§ 1299.
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.
§ 1300.
Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Außer diesem Falle haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Ertheilung des Rathes dem Anderen verursachet hat

Makler haftet für Angestellte § 1313a. Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.
Haftung Makler Maklergesetz
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun … r=10003415
§ 3. (1) Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich für den Dritten tätig ist.
(2) Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
(3) Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben.
(4) Bei Verletzung der Pflichten nach den Abs. 1 bis 3 kann Schadenersatz verlangt werden. Soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, kann der Auftraggeber wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen.

Haftung Makler Konsumentenschutzgesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu … r=10002462

Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
§ 30b. (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen.
Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.
Haftung Makler UWG Preisvorteile
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu … r=10002665
§ 2. (1) Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben (§ 39) enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte:
4.
den Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils;5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

Anmerkung: Teilt der Makler die besonderen Umstände nicht mit wie z.B. fehlende Baugenehmigung, Baumängel, u.ä. dann kann man den Makler dafür haftbar machen:
siehe Gerichtsurteile: Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A … 000000_000 und: http://www.ris.bka.gv.at/JustizEntschei … Self=False (letztes Drittel)
Haftet der Makler in Deutschland auch?
Hafte österreichische Immobilienmakler auch dann, wenn sie eine Immobilie in Spanien oder Italien oder USA verkaufen??
Beitrag von der ÖVI: http://www.ovi.at/de/verband/news/2010/ … ndiger.php

[Copyright © Text / Bilder - Winfried Michael Zehm ]

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