Mrz 292019
 

 

Geoblocking – neue Verordnung tritt in Kraft – das neue Betrugsgesetz am EU-Konsumenten der EU-Kommission
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Das Gesetz gilt nicht für Großunternehmen in der EU – Betrug am EU-Konsumenten

Die Politik der Reichen in der EU!

 

Es ist vorbei mit dem Geoblocking innerhalb EU-Staaten!
EU-Bürger dürfen theoretisch jetzt auch im EU-Ausland zu denselben Preisen einkaufen (plus Versandkosten??)

Aber, das GEoblocking-Verbot ist nur wieder  ein weiteres  Schein-Gesetz der EU-Kommission, um den EU-Bürger zu betrügen und vorzugaukeln, dass die EU irgendetwas „Gutes“ für den Bürgern tun würde!
Das GEoblocking-Verbot ist ein voller Betrug am EU-Konsumenten!!

Geoblocking bedeutete wie z.B. bei den Firmen:

Media Markt, Lidl, Conrad   und ähnliche:
Österreicher durften bei diesen Firmen in Deutschland nicht einkaufen!!!
Bei REWE beispielsweise konnte man nur mit Angabe einer deutschen Postleitzahl…..!!!!
Und viele andere Firmen aus Deutschland – die mit Österreichischen „Schwester“-Firmen gewisse mafiöse Vereinbarungen hatten!!

Sehen Sie sich doch die AGBs bei der Firma Conrad Deutschland an – !!!:

Conrad Deutschland hat seine AGBs geändert – allerdings mit merkwürdigen Widersprüchen:
https://www.conrad.de/de/ueber-conrad/rechtliches/agb.html

AGBs Conrad Deutschland:
2. Geltungsbereich

Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss über die Lieferung von Waren zwischen dem Kunden (nachstehend auch „Sie“, „Ihnen“) und Conrad gelten stets diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung.Bestellungen auf conrad.de sind für alle Personen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum möglich, unabhängig von Wohnsitz, Herkunft oder Staatszugehörigkeit.

9. Lieferung/Versandkosten
9.1 Alle Bestellungen auf conrad.de werden ausschließlich an Kunden mit Lieferadressen der Bundesrepublik Deutschland geliefert!!!

Da kann man nur sagen: juristischer Schwachsinn!!

Unter Punkt 2. ermöglicht Conrad allen EU-Personen / Bürgern die Bestellung, und unter Punkt 9.1 sagt Conrad dass sie ausschließlich an Kunden aus Deutschland liefern!!!????

Siehe Schreenshot des E-Mails von meiner eigenen versuchten Bestellung von Österreich aus in Deutschland – beim Conrad – Shop (und ich bin registrierter Kunde bei Conrad Österreich seit 20 Jahren ….!)

Die neue GEoblocking Verordnung  302 ist eine Verhöhnung des EU-Konsumenten!
Würden Sie 1000 Kilometer fahren , um eine Bestellung in einem Webshop in einem anderen EU-Land abzuholen ??
Das rentiert sich wohl nicht!

Faktum
: Jedes Online Webshop kann ganz einfach die Lieferung einer Ware in ein  EU-Land verweigern, obwohl man nur ein bisschen mehr für die Lieferung berechnen müsste!
Was ja der Kunde bezahlen müsste , nicht die Firma die verkauft!!!

Dieser kleine juristische Stolperstein in der Verordnung 302 der angeblichen „Aufhebung“ des GEoblockings, ermöglicht auch weiterhin allen EU-Firmen die so beliebte  Ausschließung des EU-Konsumenten in mafiöser Weise!

Das sind die Mafia Methoden in der EU-Kommission und der EU-Justiz!
Man gaukelt dem EU-Konsumenten ein neues angebliches Konsumentenschutzgesetz vor, aber in Wirklichkeit bleibt alles beim Alten!

 

WARUM?
Siehe GEoblocking Verordnung 302

VERORDNUNG (EU) 2018/302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2018

Punkt 23: ……..Das kann bedeuten, dass ausländische Kunden die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen oder die grenzüberschreitende Lieferung der Waren auf eigene Kosten selbst organisieren müssen.

Mit anderen Worten: Jeder Online Händler darf die Lieferung in ein anderes EU-Land verweigern!!!??
Sie verstehen die abgewichste Formulierung von total abgewichsten Juristen in der EU!

Dies wird bestätigt durch die österreichische Wirtschaftskammer – siehe Artikel der WKO:
Achtung: Artikel von der WKO in Österreich lassen sich nicht mehr mit Windows Explorer öffnen (bessere Bespitzelungsmöglichkeiten durch andere Browser!)
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/geoblocking-verbot.html
Zitat aus dem Artikel:

„Ein Webshop bietet die Lieferung nur für bestimmte Regionen/Staaten an. Trotzdem müssen auch Kunden aus anderen Regionen/Staaten der EU zu den gleichen Bedingungen kaufen können. Allerdings darf die Zustellung auf eine Lieferadresse innerhalb der vorgegebenen Regionen/Staaten beschränkt werden oder die Kunden können (wenn vom Webshop eine Abholmöglichkeit angeboten wird) die Waren selbst abholen oder die Abholung selbst organisieren.“

 

D.h.: Es ist sinnlos, wenn Sie zwar in einem anderen EU-Land Waren bestellen dürfen , die besagte Firma aber nur Lieferungen im eigenen Land durchführt und nicht in ein anderes EU-Land liefert!!

Die  „Aufhebung “ des GEoblockings ist nur eine Scheinverordnung der EU !

siehe Beitrag Geoblocking – neue Verordnung tritt in Kraft:
https://eur-lex.europa.eu/content/news/ … ?locale=de

Apropos mafiöse Vereinbarungen zwischen deutschen und österreichischen Unternehmen!

Da gab es doch einmal einen Vertrag – genannt „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

https://eur-lex.europa.eu/legal-content … 012E%2FTXT

PDF:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content … XT&from=DE

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) – Protokolle – Anhänge – Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat – Übereinstimmungstabellen

Amtsblatt Nr. C 326 vom 26/10/2012 S. 0001 – 0390

Upps? Das ist aber schon lange her!! Der Vertrag wäre gültig SEIT 2012 !!!!
Und was haben das unsere überbezahlten österreichischen Politiker damals unterschrieben ??

Auszug aus diesem mysteriösen Vertrag von 2012:

WETTBEWERBSREGELN

ABSCHNITT 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Artikel 101
(ex-Artikel 81 EGV)
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder
der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche
Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung
der Warenerzeugung oder -Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen
Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind,
oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 102
(ex-Artikel 82 EGV)
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche
Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Ist das nicht interessant? Dieser Vertrag wurde von österreichischen Politikern schon 2007 unterschrieben, publiziert wurde dieser Vertrag dann 2012 (gültig!), aber AUCH NACH 6 JAHREN KOMMT DER EU- Konsument immer noch nicht zu seinem Recht!!

Anmerkung: die österreichischen Anwälte der österreichischen Mafia – Unternehmen arbeiten fieberhaft daran, wie man nun doch höhere Preise für österreichische Konsumenten erzielen kann!
und SIE WERDEN DABEI VON UNSEREN EU-ABGEORDNETEN UNTERSTÜTZT ; DIE SIE MIT IHREN STEUERN BEZAHLEN MÜSSEN !!!

Vor allem muss eines auch weiterhin so bleiben: Österreicher müssen auch weiterhin mehr für dieselben Produkte zahlen, als deutsche Konsumenten!

 

Der Trick ist ganz einfach:
Punkt 23 der Verordnung  302 gibt allen EU-Unternehmen ganz einfach das Recht , die Lieferung in ein anderes EU-Land zu verweigern!!
Damit ist der Kunde gefickt – er kann ja das Produkt aus einem anderen EU-Land zwar bestellen, aber er bekommt es NIE geliefert!!

WÄHLEN SIE GEGEN DIE EU – GROSSBRITANNIEN TUT RECHT DARAN AUS DIESER VERBRECHEROROGANISATION AUSZUTRETEN!!!
DER KONSUMENT IN DER EU WIRD PERMANENT BETROGEN UND HINTERGANGEN VON DER EU!!!

Die Gier ist des Händlers Untergang! Ratten erkennt man an der Gier!

NACHTRAG am 8.  Februar 2019:
Die großen mafiösen Firmen der EU   lassen  sich von der neuen gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2018, gültig seit 3. Dezember 2018 in keiner Weise beeinflussen:
siehe AGB der Firma Lidl am 8. Februar 2019:
https://www.lidl.de/de/allgemeine-geschaeftsbedingungen-onlineshop/s6

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Die Angebote richten sich ausschließlich an Endkunden mit einer Lieferanschrift in Deutschland

siehe AGB Mediamarkt Deutschland:
https://www.mediamarkt.de/de/shop/AGB.html

3. Vertragsschluss
(1) Das Liefergebiet ist Deutschland

Zu Lidl und Mediamarkt und Cornad  kann man nur sagen: „die Gier ist eine Todsünde, Schande über Euch!!

LIDL - GELTUNGSBEREICH der Vertragsbedingungen

LIDL – GELTUNGSBEREICH der Vertragsbedingungen

 

 

 

 

GEoblocking im Gesetz für unlauteren Wettbewerb (Österreich) – UWG – Fassung 2019:
§ 33d
4b. Verbot von Geoblocking
§ 33d. (1) Wer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.

(2) Auf Übertretungen des Abs. 1 durch Unternehmer im Sinne des Art. 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ist § 371c Abs. 1 und 2 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Sie wollen an die EU-Politiker von Österreich Ihre Meinung schreiben?
Sie dürfen das, denn die arbeiten für Sie und nicht umgekehrt:

ÖVP
othmar.karas@europarl.europa.eu

email@oevp.at

SPÖ
andreas.schieder@spoe.at

FPÖ

harald.vilimsky@fpoe.at

bgst@fpoe.at

georg.mayer@europarl.europa.eu

petra.steger@parlament.gv.at

NEOS

claudia.gamon@neos.eu

GRÜNE

presse@gruene.at

bernd.renner@gruene.at

christoph.humitsch@gruene.at

landesbuero.wien@gruene.at

dialogbuero.wien@gruene.at

post@gsk.wien.gv.at

info@sw-stiftung.de

goehl@sarahwiener.de

buero.sarahwiener@sarahwiener.de

Partei JETZT – Liste Pilz
office@partei.jetzt

Bürger Forum Europa

https://www.buergerforum-europa.eu/impressum

office@buergerforum-europa.eu

hahn@buergerforum-europa.eu

kouzmanova@buergerforum-europa.eu

noe@buergerforum-europa.eu

steiermark@buergerforum-europa.eu

tirol@buergerforum-europa.eu

vorarlberg@buergerforum-europa.eu

 

Alle diese EU-Politiker wollen im Mai 2019 Ihre Stimmen gewinnen ! Verändern werden diese Politiker nichts für den EU-Konsumenten!
Die EU ist nur ein Club der Reichen!

 

 

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