Aug 142013
 

Einsichtsrecht Grundbuch Deutschland

In Deutschland ist die Recht zur Einsichtnahme mit dem Zusatz „bei berechtigtem Interesse“ ein bisschen eingeschränkt.

Siehe Grundbuchordnung DE:
http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__12.html
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein
berechtigtes Interesse darlegt.
Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können; 2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

Also in Deutschland kann man nicht einfach nachsehen, wem Nachbars Haus wirklich gehört!
Berechtigtes Interesse liegt erst vor, wenn man eine Liegenschaft kaufen will, oder jemand eine Liegenschaft als Unterpfand gibt u.ä.!
Einfach aus Neugierde nachsehen wie in Österreich oder Brasilien oder Italien, das geht nicht!

[Copyright © Text / Bilder - Winfried Michael Zehm ]

[Copyright © Text / Bilder / Fotos - W.M. Zehm ]